Der Verein führt den Namen
„Gebirgstrachten-Erhaltungsverein (GTEV) D´Staufenecker Piding e. V. und hat seinen Sitz in Piding. Er wurde im Jahr 1906 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Zweck des Vereins ist:
a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten
b) Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz (auch Schuhplattlertanz), Mundart, Volkslied, Volksmusik sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich
c) die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut machen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Fördermitgliedern
2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) Nichtbezahlung des Beitrages
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen
3. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Die Organe des Vereins sind: a) Vorstand b) Ausschuss c) Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender von denen jeder einzeln vertretungsberechtigt ist.
Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite, bestehend aus: a) dem 1. und 2. Schriftführer b) dem 1. und 2. Kassier c) dem 1. und 2. Jugendleiter d) dem Vorplattler und der Vortänzerin e) dem Schnalzervertreter f) bis zu 5 weiteren Mitgliedern
In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss. Unabhängig hiervon gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist. Gleichzeitig werden alle vorhergehenden Statuten aufgehoben.